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Änderung § 76 SG vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 76 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 76 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.

(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.

vorherige Änderung

 


(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)