Änderung § 91 SG vom 15.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91 SG und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 91 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2 Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed