Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 SG vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SG, alle Änderungen durch Artikel 10 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verschwiegenheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) 1 Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. 3 § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

2. Tatsachen mitgeteilt werden,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder

3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

3 Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.

(2) 1 Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. 3 Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(3) 1 Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. 2 Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

vorherige Änderung

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)