Änderung § 58g SG vom 13.04.2013

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§ 58g SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58g SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

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§ 58g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58g Dienstantritt


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(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. 2 In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. 3 Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.




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