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Änderung § 58h SG vom 13.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58h SG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SG

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§ 58h SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58h SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b


vorherige Änderung

 


(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) 1 Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)