Änderung § 82 SG vom 01.07.2013

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§ 82 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 82 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Zuständigkeiten


(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(Text alte Fassung)

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 2 Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) 1 Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2 Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 3 Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 4 Die
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.




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