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Änderung § 30a SG vom 01.01.2016

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§ 30a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 30a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 2 Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. 3 Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. 4 Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 5 Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

(2) 1 Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. 2 Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. 3 Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 4 Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. 5 Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) 1 Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. 2 Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung

(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmendienstzeit.

(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage kommt.



(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.

(5) 1 Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. 2 Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. 3 Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.