Änderung § 4 SG vom 15.06.2017

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§ 4 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),

2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),

3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) 1 Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. 2 Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. 3 Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2 Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. 3 Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2 Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. 3 Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) 1 Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. 2 Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 3 Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.



 



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