Änderung § 17a SG vom 09.08.2019

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§ 17a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 17a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. 2 Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) 1 Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

2 Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) 1 Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. 2 Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) 1 Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. 2 Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.




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