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Änderung § 29c SG vom 09.08.2019

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§ 29c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 29c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

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§ 29c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29c Personalaktenführende Stelle


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(1) 1 Die Personalakte wird geführt

1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,

2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und

3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

2 Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) 1 Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. 2 Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und

2. die Gesundheitsteilakten ab

a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,

b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) 1 Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. 2 Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.