Änderung § 29e SG vom 09.08.2019

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§ 29e SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 29e SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen


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Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.




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