§ 39 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 39 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten | |
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden | |
(Text alte Fassung) 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel, 2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, | (Text neue Fassung) 1. Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel, 2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, |
3. Offiziere auf Zeit, 4. Offiziere der Reserve. |