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Änderung § 58a SG vom 09.08.2019

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§ 58a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 58a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis


(Text alte Fassung)

Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt.

(Text neue Fassung)

Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.

(heute geltende Fassung)