Änderung § 63b SG vom 09.08.2019

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§ 63b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 63b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

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§ 63b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft


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(1) 1 Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder

2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

2 Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder

2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

nicht möglich ist.

(2) 1 Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2 Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.




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