Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 81 SG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 81 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 81 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


(Text alte Fassung)

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

(Text neue Fassung)

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

(2) 1 Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. 2 Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.