Änderung § 96 SG vom 01.01.2007

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§ 96 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 96 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96


(Text neue Fassung)

§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:

1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres,

2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,

3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres,

4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,

5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Vollendung des 53. Lebensjahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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