§ 58a - Soldatengesetz (SG)
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
2. Reservewehrdienstverhältnis
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/b27479.htm