interne Verweise§ 20 SG Nebentätigkeit (vom 28.10.2016) ... entsprechend. (8) Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer ...
§ 31 SG Fürsorge (vom 25.01.2024) ... Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des ...
§ 58d SG Beratung und Untersuchung (vom 05.04.2017) ... Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften ... (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer ...
§ 58e SG Verpflichtung (vom 13.04.2013) ... Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist ...
§ 58f SG Status (vom 13.04.2013) ... Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend ...
§ 58g SG Dienstantritt (vom 13.04.2013) ... der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt ...
§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 13.04.2013) ... 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
§ 7 SoldErnAnO 2015 Übergangsregelung ... und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. (4) ... und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. (7) ...
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020) ... haben. (7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden ...
Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BFöV Berufsberatung (vom 09.08.2019) ... Vorschriften. (9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019) ... erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 ...
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 4 BBhV Berücksichtigungsfähige Personen (vom 01.01.2021) ... berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem ...
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 2 BKGG Kinder (vom 21.12.2022) ... nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder (vom 01.01.2024) ... nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder ...
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 2 SVG Wehrdienstzeit (vom 09.08.2019) ... jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der ...
§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019) ... 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und ...
§ 4 SVG Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (vom 01.10.2021) ... und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist für Soldaten auf Zeit mit ... mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes ...
§ 7 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.10.2021) ... Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei ... (7) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ...
§ 13a SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (vom 01.10.2021) ... an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit ...
§ 44 SVG Bezüge bei Verschollenheit (vom 09.08.2019) ... (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen ...
§ 59 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene (vom 23.12.2023) ... vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Hat eine Witwe ...
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die ... gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SVG Wehrdienstzeit ... jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der ...
§ 4 SVG Zweck und Arten ... 9 bis 14). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- ...
§ 6 SVG Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ... Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit ... mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen ... Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei ... Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ...
§ 21 SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse ... an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit ... 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen ...
§ 80 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene ... vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Hat eine Witwe oder ...
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige (vom 01.01.2024) ... werden sollen, 2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 25 SGB XI Familienversicherung (vom 01.10.2022) ... Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 10 SGB V Familienversicherung (vom 01.10.2022) ... gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem ...
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 1 WSG Anwendungsbereich ... Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes." 10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei ... (7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ... Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend." 13. § 13a wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 58b des Soldatengesetzes " die Wörter „, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz" ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58c ... 58g Dienstantritt § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b ". 2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ... Wehrdienst leisten" durch die Wörter „die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt. 4. In ... Wehrdienst leistet" durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt. 5. In ... Wehrdienst leistet" durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des ... 8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt: „3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes ... Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (1) Frauen ... der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften ... (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer ... § 58e Verpflichtung (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine ... Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. § 58g Dienstantritt (1) Das ... der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des ... anzuwenden. § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend ... freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. ... werden die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Angabe „nach § 58b " ...
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... ein Komma und die Wörter „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 7 werden die ... „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. (5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes" ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des ... ist, werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. (7) In § 16 Absatz 7 des ... Wörter „Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „§ 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der ... nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 3. In der Überschrift zum Zweiten Teil ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 5. In der Überschrift zum Zweiten Teil ... die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. *) 9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die ... „auf Grund des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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