Synopse aller Änderungen des SG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 64 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden


(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(Text neue Fassung)

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.



(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(heute geltende Fassung) 

§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren


(1) 1 Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:

1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und

4. das Geschäftszeichen.

2 Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.

(2) 1 Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:

1. den Wehrersatzbehörden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,



2. dem Auswärtigen Amt,

3. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. 3 Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. 4 Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. 5 Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. 6 Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen.

(3) 1 Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. 2 Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.



2 Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, verarbeiten. 3 Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. 4 Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten der betroffenen Person. 5 Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. 6 Diese Stellen haben die Daten der betroffenen Person nach der Unterrichtung zu löschen.

(3) 1 Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. 2 Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.

(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.



(heute geltende Fassung) 

§ 89 Mitteilungen in Strafsachen


(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.



(2) 1 In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.

(3) 1 Die Mitteilungen sind zu richten

1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,

2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr.

2 Die Mitteilungen sind als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. 3 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.






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