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§ 13 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)

§ 13 Weiterführung des Förderauftrags und Verwaltung des Zweckvermögens



(1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag gegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler zu fördern.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bestehende Sondervermögen des Bundes, das aufgrund des § 3 des Dritten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist, nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt.





 

Frühere Fassungen von § 13 DSLBUmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 351 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 176 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 DSLBUmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DSLBUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSLBUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DSLBUmwG Verschmelzung der Aktiengesellschaft (vom 14.07.2018)
... 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Im Fall jeder ... sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 11 EUProspVOAnpG Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
... sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 176 9. ZustAnpV DSL Bank-Umwandlungsgesetz
...  In § 13 Abs. 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 351 10. ZustAnpV Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
...  In § 13 Absatz 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt ...