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Änderung § 7 DSLBUmwG vom 30.12.2023

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§ 7 DSLBUmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 7 DSLBUmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen


(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.

(2) 1 Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2 Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.

(3) 1 Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). 2 Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. 4 Der Treuhänder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis zum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben wahr. 5 § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Fassung ist insoweit weiterhin anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(5) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.

(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.