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Synopse aller Änderungen des DSLBUmwG am 14.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2018 durch Artikel 11 des EUProspVOAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DSLBUmwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DSLBUmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
DSLBUmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verschmelzung der Aktiengesellschaft


(1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger.

(Text alte Fassung)

(2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. 2 Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.


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