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§ 10 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Allgemeine Erlaubnis



(1) 1Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. 2Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.

(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom

1.
in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;

2.
in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn

a)
die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen,

b)
die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und

c)
den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.



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Frühere Fassungen von § 10 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
aktuellvor 04.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StromStV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (vom 01.07.2019)
... entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen ...
§ 11 StromStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.07.2019)
... Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 . Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen. f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) ... f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe ... aa) Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10 " eingefügt. bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf ... 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ... Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese ...

Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe ... der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben. 11. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist." 6. In § 10 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird der den Satz ...