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§ 17b - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen



(1) 1Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 4Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag von 1.000 Euro bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) 1Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. 2Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.

(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn

1.
der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,

2.
solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und

3.
der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.

(4a) Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und

2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,

2.
der genaue Verwendungszweck des Stroms,

3.
soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):

a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie

b)
die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.

(7) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.





 

Frühere Fassungen von § 17b StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 14 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 18.05.2016Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 30.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17b StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.08.2013)
... und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ... 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ...
§ 17c StromStV Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen (vom 18.05.2016)
... 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Nutzenergie verwendende ... wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen ... einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 5 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren ...
§ 19 StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen (vom 01.07.2019)
... Absatz 2 erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. (4) § 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend. Sofern der Antragsteller Betreiber eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 17. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach ... Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entsprechend." 19. Nach § 19 werden folgende ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 14 HFinG 2024 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  § 17b Absatz 2 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... folgende Angaben eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen § 17c Verwendung von Nutzenergie durch ... § 17b eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des ... die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird." 25. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt: „§ 17c Verwendung von Nutzenergie ... 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Nutzenergie ... seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird ... innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der ... zurück." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten entsprechend." 28. Die ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit." 3. § 17b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Absätze 5 bis 7. 4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 5" ersetzt. 5. § 19 ... Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 5" ersetzt. 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ersetzt. 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend." 6. In § 20 Nummer 1 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ... 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ...