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Änderung § 1b StromStV vom 01.08.2013

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§ 1b StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 1b StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern


(Text neue Fassung)

§ 1b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet.



 
(heute geltende Fassung)