Tools:
Update via:
Änderung § 1b StromStV vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1b StromStV, alle Änderungen durch Artikel 2 3. EnergieStGuaÄndG am 1. August 2013 und Änderungshistorie der StromStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 1b StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 1b StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern | (Text neue Fassung)§ 1b (aufgehoben) |
Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/225/al0-40295.htm


