| § 21 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 21 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
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(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Übergangsregelung |
(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen. (2) 1 Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. 2 Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben. |