Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12a StromStV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12a StromStV, alle Änderungen durch Artikel 3 StromStBefNG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 12a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung


(1) 1 Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. 2 § 12 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(4) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbegünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch nehmen:

1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 Prozent;

2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 Prozent;

3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:

a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 Kilowatt: 6 Prozent,

b) bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Prozent,

c) bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 Kilowatt: 2 Prozent.

4
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(4a) 1 Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2 Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3 Der Antragsteller hat
die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.



(heute geltende Fassung)