Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 StromStV vom 04.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 StromStV, alle Änderungen durch Artikel 2 EnergieStRegDV am 4. August 2006 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 11 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers


(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten oder eine vereinfachte Beschreibung zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

(4) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.

(7) Werden die an den Erlaubnisinhaber von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteten Strommengen nach § 3 des Gesetzes und § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht getrennt voneinander ermittelt, hat der Erlaubnisinhaber dem Versorger eine Aufteilung der Mengen schriftlich mitzuteilen. Eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Mengen ist zulässig.

vorherige Änderung

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit die steuerbegünstigte Entnahme von Strom allgemein erlaubt ist (§ 10).



(8) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)