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Änderung § 16 StromStV vom 04.08.2006

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§ 16 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 16 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Differenzversteuerung


(Text alte Fassung)

(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 des Gesetzes und § 10 des Gesetzes sowie die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 des Gesetzes und die §§ 9a und 10 des Gesetzes sowie die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.

(4) Der Steuerschuldner nach Absatz 1, 2 oder 3 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Abs. 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)