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Änderung § 2 StromStV vom 01.01.2026
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| § 2 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 2 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Antrag auf Erlaubnis | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. |
(2) Dem Antrag sind beizufügen: | |
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; 2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung; 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung; 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung; 5. bei der Nutzung von stationären Batteriespeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher. | 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung; 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung; 3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich; 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. |
(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (4) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
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