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Änderung § 17 StromStV vom 01.01.2011

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§ 17 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 17 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Vergütung der Steuer


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nachweislich nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes versteuert worden ist, in Höhe von 8,20 Euro je Megawattstunde vergütet, soweit er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet, über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Verbrauchsmenge beträgt 25 Megawattstunden im Kalenderjahr, jedoch abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller versteuerten Verbrauchsmenge.

(2) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat dies dem für seinen Geschäfts- oder Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. §§ 8 und 11 gelten sinngemäß.

(3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Vergütungsabschnittes zu begünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes entnommen wurde. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann Unterlagen über die Herkunft und Versteuerung des Stroms vom Antragsteller fordern.

(4) Der Vergütungsabschnitt umfasst ein Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt zulassen.