Änderung § 1b StromStV vom 30.09.2011

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§ 1b StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 1b StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern


vorherige Änderung

 


Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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