Änderung § 9 StromStV vom 30.09.2011

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§ 9 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 9 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 9 Erteilung der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus.

(2)
Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4 jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer Anwendung von § 15 nicht dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

(3) Wird die Erlaubnis
nach Absatz 2 widerrufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war, auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommen wurde, als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8 Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.



1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.




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