§ 10 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 10 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
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(Text alte Fassung) § 10 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 10 Allgemeine Erlaubnis |
1 Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. 2 Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern und für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes). |