Änderung § 17e StromStV vom 01.01.2018

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§ 17e StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 17e StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise


vorherige Änderung

 


(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) 1 Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. 2 Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.

 



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