§ 3 - Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (2. WoZErhV)

V. v. 12.01.1989 BGBl. I S. 74
Geltung ab 21.01.1989; FNA: 2330-2-1-2 Wohnungsbauwesen

§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

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Zitierungen von § 3 2. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 2. WoZErhV Zinserhöhung
... Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Die höhere ...


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