Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Landwirtschaftsförderungsverordnung (LaFV)

§ 2



Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.



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