§ 10 MPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 10 MPV n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsbestimmung für unter Verwendung von tierischem Gewebe hergestellte Medizinprodukte |
Medizinprodukte im Sinne von § 6, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird. |