1Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch §
30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach §
43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
2Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.
3Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in §
34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben.
4Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß §
51 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
5Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
6Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378