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§ 39 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten



(1) 1Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. 2Sie muss enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

3Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) 1Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. 2Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. 3Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. 4Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,

4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.

(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 39 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 27.03.2008 BGBl. I S. 476
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BWO Zulassung der Landeslisten
... Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben ...
§ 43 BWO Bekanntmachung der Landeslisten (vom 01.11.2015)
... bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der ...
Anlage 16 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) (vom 22.02.2020)
Anlage 20 BWO (zu § 39 Abs. 1) (vom 18.05.2013)
Anlage 21 BWO (zu § 39 Abs. 3) (vom 22.02.2020)
Anlage 22 BWO (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste (vom 22.02.2020)
Anlage 23 BWO (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) (vom 01.04.2008)
Anlage 24 BWO (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2 ) Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen ... in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39 , 40, 41 Bundeswahlordnung.1) 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anhang 5 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
... 21 (zu § 39 Absatz 3 ) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift ... in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39 , 40, 41 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
... 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1 ) Rückseite der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur ... in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39 , 40, 41 Bundeswahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis". d) Die Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) ... 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft ... der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatums" ersetzt. 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ... Verordnung ersichtliche Fassung. 13. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort ... Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. 16. Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tag ... durch das Wort „Versicherung" ersetzt. 17. In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) werden im Abschnitt Unterstützungsunterschrift in Satz 1 und im Abschnitt ... Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. 18. Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem ... g) Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3. 19. In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden in der Tabelle die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet." 16. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort „Familiennamen" das Wort „den", ... Unterschrift jeweils das Wort „Ort," gestrichen. 39. In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der ersten für den Namen der Partei vorgesehenen Zeile vor der ... das Wort „Partei" eingefügt. 40. In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift" in Satz 1 vor der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 2 sowie Abs. 5 Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie Nr. 4, § 40 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Rückseite angefügt. 17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2 ) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für ... 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3 ) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine ... 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1 ) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung und Versicherung an ...