(1)
1Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage
30 zusammen.
3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach §
8 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.
4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
- die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
- die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4)
1Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§
20 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei.
2Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§
71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§
78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach §
6 Absatz 3 des
Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird.
3Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach §
6 Abs. 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6)
1Die Niederschrift über die Sitzung (§
5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage
32 zu fertigen.
2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage
30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7)
1Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des §
45 Abs. 1 des
Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§
48 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des §
45 Abs. 1 und 2 des
Bundeswahlgesetzes hin.
2Bei einer Wiederholungswahl (§
44 des
Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§
87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des §
45 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9)
1Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat.
2Bei einer Wiederholungswahl (§
44 des
Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des §
44 Abs. 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist.
3Im Falle des §
45 Abs. 3 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
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V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378