(1)
1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§
87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des §
45 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes hin.
2Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist.
3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt §
21 Abs. 6 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2)
1Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit.
2Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt.
3Im Falle des §
45 Abs. 3 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3)
1Der Bundeswahlleiter macht entsprechend §
79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
2Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt.
(4) 1Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. 2Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378