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Änderung Anlage 1 BWO vom 22.02.2020

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Anlage 1 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung
Anlage 1 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)


- Erstausfertigung -

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


- Zweitausfertigung - *)

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


*) Anm. d. Red.: 'wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.' [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)]

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 589)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 590)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 591)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 592)


(Text alte Fassung)

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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer
2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer
9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.


(Text neue Fassung)

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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen

durch Artikel
2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834)
durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199)
durch Artikel 1 V. v. 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283)
durch Artikel
9 G. v. 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)

(heute geltende Fassung)