Änderung § 40 BWO vom 11.12.2008

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§ 40 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 40 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

vorherige Änderung

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.



(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.




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