Änderung § 78 BWO vom 11.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 78 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 78 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl


(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei zusammen und ermittelt

2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,

5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und Listenverbindungen jeder Partei,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes).

(Text neue Fassung)

6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

vorherige Änderung

5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes



5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes

a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenverbindungen entfallenen Zweitstimmen,

7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbindungen und Landeslisten entfallen,

8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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