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Änderung § 20 BWO vom 18.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BWOÄndV am 18. Mai 2013 und Änderungshistorie der BWO

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§ 20 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung
§ 20 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

(Text neue Fassung)

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),

3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,



(2) 1 Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,

2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

vorherige Änderung

Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.



2 Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. 3 Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)