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Änderung § 67 BWO vom 22.02.2020

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§ 67 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung
§ 67 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk


(Text alte Fassung)

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

(Text neue Fassung)

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.