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Synopse aller Änderungen der BWO am 01.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2019 durch Artikel 2 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlorgane
    § 1 Bundeswahlleiter
    § 2 Landeswahlleiter
    § 3 Kreiswahlleiter
    § 4 Bildung der Wahlausschüsse
    § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
    § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
    § 8 Beweglicher Wahlvorstand
    § 9 Ehrenämter
    § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
    § 11 Geldbußen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
       § 12 Allgemeine Wahlbezirke
       § 13 Sonderwahlbezirke
    Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
       § 14 Führung des Wählerverzeichnisses
       § 15 (weggefallen)
       § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
       § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
       § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
       § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
       § 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
       § 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis
       § 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
       § 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
       § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses
    Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
       § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
       § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
       § 27 Wahlscheinanträge
       § 28 Erteilung von Wahlscheinen
       § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
       § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
       § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
    Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
       § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
       § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
       § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
       § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
       § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
       § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
       § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
       § 39 Inhalt und Form der Landeslisten
       § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
       § 41 Zulassung der Landeslisten
       § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
       § 43 Bekanntmachung der Landeslisten
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
    Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
       § 46 Wahlräume
       § 47 Wahlzeit
       § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
    Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
       § 50 Wahlkabinen
       § 51 Wahlurnen
       § 52 Wahltisch
       § 53 Eröffnung der Wahlhandlung
       § 54 Öffentlichkeit
       § 55 Ordnung im Wahlraum
       § 56 Stimmabgabe
       § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
       § 58 (aufgehoben)
       § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
       § 60 Schluss der Wahlhandlung
    Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
       § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
       § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
       § 63 Stimmabgabe in Klöstern
       § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
       § 65
       § 66 Briefwahl
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
    § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 68 Zählung der Wähler
    § 69 Zählung der Stimmen
    § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
    § 72 Wahlniederschrift
    § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
    § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
    § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
    § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
    § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber
    § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
    § 82 Nachwahl
    § 83 Wiederholungswahl
    § 84 Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 85 (weggefallen)
    § 86 Öffentliche Bekanntmachungen
    § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
    § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
    § 89 Sicherung der Wahlunterlagen
    § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
    § 91 Stadtstaatklausel
    § 92
    § 93
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)
    Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *)
    Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)
    Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag
    Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)
    Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)
    Anlage 7
    Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)
    Anlage 9 (zu § 26)
    Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
    Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
    Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)
    Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)
    Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)
    Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei
    Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
    Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
    Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis
    Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)
    Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)
    Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)
    Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
    Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 25 (aufgehoben)
    Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
    Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)
    Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
    Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag
    Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)
    Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
    Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)
    Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)
(heute geltende Fassung) 

§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde


(1) 1 Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2 Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.



5. dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen
kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

6. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) 1 Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2 Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.



(heute geltende Fassung) 

§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3)
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.



(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland




Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)


- Erstausfertigung -

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


- Zweitausfertigung - *)

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


*) Anm. d. Red.: 'wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.' [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)]

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 589)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 590)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 591)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 592)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1260)


Rückseite Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1261)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 593)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 594)


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*) Anm. d. Red.: In den Grafiken nicht konsolidierbare Änderungen:

- Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585):
a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter 'für im Ausland lebende Deutsche' angefügt.

vorherige Änderung

 


a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12-13



Anlage 9 (zu § 26)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17



Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21



(heute geltende Fassung) 

Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45