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Änderung § 4 MaBV vom 01.08.2026

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§ 4 MaBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung
§ 4 MaBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers


(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,

(Text neue Fassung)

1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 *) der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,

2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

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