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Synopse aller Änderungen der MaBV am 24.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2026 durch Artikel 2 des GewBürAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| MaBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung | MaBV n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Sicherheitsleistung, Versicherung § 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger § 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers § 5 Hilfspersonal § 6 Getrennte Vermögensverwaltung § 7 Ausnahmevorschrift § 8 Rechnungslegung § 9 (aufgehoben) § 10 Buchführungspflicht § 11 Informationspflicht und Werbung § 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen § 13 (aufgehoben) § 14 Aufbewahrung § 15 Umfang der Versicherung § 15a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens § 15b Weiterbildung § 16 Prüfungen § 17 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18 Ordnungswidrigkeiten § 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung § 20 Übergangsvorschriften § 21 Berlin-Klausel § 22 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1) Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme | |
| (Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV | (Text neue Fassung) Anlage 3 (aufgehoben) |
§ 15b Weiterbildung | |
(1) 1 Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. 2 Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. 3 Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. 4 Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. 5 Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. 6 Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung. (2) 1 Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. 2 Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein: 1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten, 2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie 3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters. | |
| 3 Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. (3) 1 Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. 2 Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. | 3 Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten. 4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. (3) (aufgehoben) |
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses. | |
§ 18 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, 3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, 6. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, 7. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, | |
| 9. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. | 9. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 11. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. | |
§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung | |
(1) 1 Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit | |
| 1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 | 1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 |
insoweit nicht anwendbar. 2 § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. (2) In den Fällen | |
| 1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 | 1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 |
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird. | |
Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1) | |
| A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler 1. Kundenberatung 1.1 Serviceerwartungen des Kunden 1.2 Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation 1.3 Kundenbetreuung 2. Grundlagen des Maklergeschäfts 2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes 2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt 2.3 Objektangebot und Objektanalyse 2.4 Die Wertermittlung 2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen 2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich 2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Bürgerliches Gesetzbuch 3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht 3.1.2 Maklervertragsrecht 3.1.3 Mietrecht 3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht 3.1.5 Bauträgervertragsrecht 3.2 Grundbuchrecht 3.3 Wohnungseigentumsgesetz 3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz 3.5 Zweckentfremdungsrecht 3.6 Geldwäschegesetz 3.7 Makler- und Bauträgerverordnung 3.8 Informationspflichten des Maklers 3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung 3.8.2 Digitale-Dienste-Gesetz 3.8.3 Preisangabenverordnung 3.8.4 Energieeinsparverordnung 4. Wettbewerbsrecht 4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze 4.1.2 Unzulässige Werbung 5. Verbraucherschutz 5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes 5.1.2 Schlichtungsstellen 5.1.3 Datenschutz 6. Grundlagen Immobilien und Steuern 6.1 Einkommensteuern 6.2 Körperschaftsteuern 6.3 Gewerbesteuer 6.4 Umsatzsteuer 6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern 6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern) 7. Grundlagen der Finanzierung 7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung 7.2 Kostenerfassung 7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit 7.4 Kosten einer Finanzierung 7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung 7.6 Förderprogramme, Wohnriester 7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall 7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter | Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter |
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft 1.1 Lebenszyklus der Immobilie 1.2 Abgrenzung Facility Management - Gebäudemanagement 1.3 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen 1.4 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich 1.5 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Bürgerliches Gesetzbuch 2.1.1 Allgemeines Vertragsrecht 2.1.2 Mietrecht 2.1.3 Werkvertragsrecht 2.1.4 Grundstücksrecht 2.2 Grundbuchrecht 2.3 Wohnungseigentumsgesetz 2.4 Rechtsdienstleistungsgesetz 2.5 Zweckentfremdungsrecht 2.6 Makler- und Bauträgerverordnung 2.7 Betriebskostenverordnung 2.8 Heizkostenverordnung 2.9 Trinkwasserverordnung 2.10 Wohnflächenverordnung 2.11 Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts 2.12 Informationspflichten des Verwalters 2.12.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung 2.12.2 Digitale-Dienste-Gesetz 2.12.3 Preisangabenverordnung 2.12.4 Energieeinsparverordnung 3. Kaufmännische Grundlagen 3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen 3.1.1 Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung 3.1.2 Externes und internes Rechnungswesen 3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters 3.2.1 Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage 3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans 3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen 3.3 Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters 3.3.1 Rechnungswesen 3.3.2 Verwaltung von Konten 3.3.3 Bewirtschaftung 4. Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten 4.1 Begründung von Wohnungs- und Teileigentum 4.2 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung 4.3 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 4.4 Pflichten des WEG-Verwalters 4.4.1 Durchführung von Eigentümerversammlungen 4.4.2 Beschlussfassung 4.4.3 Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung 4.5 Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters 4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag 4.5.2 Verwaltungsbeirat 4.5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement 4.6 Objektmanagement 5. Verwaltung von Mietobjekten 5.1 Bewirtschaftung von Mietobjekten 5.2 Objektmanagement 5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement 5.4 Sonstige Aufgaben des Mietverwalters 5.4.1 Vermietung 5.4.1.1 Mieterauswahl 5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages 5.4.1.3 Mieterhöhungen und Mietsicherheiten 5.4.2 Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung 5.4.2.1 Bearbeitung von Mängelanzeigen 5.4.2.2 Erstellung von Betriebskostenabrechnungen 5.4.2.3 Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen 6. Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung 6.1 Baustoffe und Baustofftechnologie 6.2 Haustechnik 6.3 Erkennen von Mängeln 6.4 Verkehrssicherungspflichten 6.5 Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung 6.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung 6.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten 6.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln 6.9 Dokumentation 7. Wettbewerbsrecht 7.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze 7.1.2 Unzulässige Werbung 8. Verbraucherschutz 8.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes 8.1.2 Schlichtungsstellen 8.1.3 Datenschutz | |
Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV | Anlage 3 (aufgehoben) |
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